Unsere AGB´s - Information

Im nachfolgenden finden Sie unsere AGB´s.
Wir möchten Sie darum bitten, diese vollständig zu lesen, und bei eventuellen Fragen unser [Kontaktformular] zu verwenden.

Unsere AGB´s

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Auftragsbestätigung

(1) Bis zur Auftragsbestätigung sind alle Angebote des Auftragnehmers freibleibend. Weicht die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers von der Bestellung des Auftraggebers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftraggebers zustande.

(2) Von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende mündliche oder telefonische Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sowie alle Erklärungen der Mitarbeiter des Auftragnehmers, die von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingen abweichen, bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

2. Genehmigungen

Notwendige behördliche und sonstige Genehmigungen zur Ausführung des Auftrages, insbesondere die Genehmigung zum Aufstellen eines Grabmals auf dem Friedhof werden vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers beschafft. Im Falle der endgültigen Ablehnung der erforderlichen Genehmigungen ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag zu kündigen, hat dem Auftragnehmer jedoch den entstandenen Schaden zu ersetzen.

3. Leistungen und Lieferungen

Für den Umfang und die Beschaffenheit des Werks ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Weicht diese von der Bestellung des Bestellers ab, so kommt ein Vertrag erst mit der Bestätigung des Bestellers zustande. Die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben bleiben von dieser Regelung unberührt.

Die Aufstellung des Grabmals erfolgt nach den Versatzrichtlinien des BIV in der jeweils gültigen Fassung.

4. Beschaffenheit des Werks

(1) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Farbe und Struktur des Steines. Mustertreue kann jedoch nicht garantiert werden. Bei Natursteinen können stets Abweichungen in Farbe und Struktur vorliegen. Insbesondere, wenn zu einem Grabstein noch zusätzlich eine nicht vorrätige Einfassung bestellt wird, so ist klar, dass diese aus einem anderen Gesteinsblock/Vorkommen geschaffen werden muss und dementsprechend eine höhere Wahrscheinlichkeit hinsichtlich einer Abweichung in Farbe und vor allem Struktur besteht.

(2) Naturbedingte durchschnittliche Abweichungen in Körnung, Farbe, Gefüge und Struktur des Gesteins wie z.B. Flecken, Adern, Poren, Schattierungen, Trübungen und Versteinerungen aller Art stellen keinen Mangel dar. Geringfügige Maßabweichungen und Ebenheitstoleranzen bleiben vorbehalten, soweit dies Abweichungen nicht erheblich und dem Besteller zumutbar sind. Der Besteller kann in sämtlichen Fällen nicht zurücktreten und keinen Schadenersatz verlangen.

(3) Bei polierfähigen Weichgesteinen sind Polituren aufgrund von Witterungseinflüssen und bei starker Belastung nur bedingt haltbar. Für Beeinträchtigungen der Polituren durch Witterungseinflüsse, die auch bei fachmännischer Verarbeitung unvermeidbar sind wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

5. Lieferfristen und Verzug

(1) Liefertermine werden nach bestem Können eingehalten. Kurzfristige Terminsüberschreitungen können nicht gerügt werden.

(2) In Fällen höherer Gewalt, wie hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Maschinenbruch, Transporthindernissen, und Rohstoffmangel verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum, in dem die höhere Gewalt andauert. Gleiches gilt bei ungünstigen Witterungsbedingungen, insb. wenn durch die Beschaffenheit des Bodens ein Grabstein/Einfassung etc. nicht an der Grabstätte angebracht werden kann.

(3) Erfolgt die Lieferung nicht zu dem vereinbarten Termin, so kann der Auftraggeber nach Ablauf von 2 Wochen eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen setzen. Diese Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verzugsschaden kann der Auftraggeber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hinsichtlich des Verzuges geltend machen.

(4) Bei Annahmeverzug des Auftraggebers oder bei schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen und Lagerkosten zu verlangen.

6. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist der Sitz des Betriebes des Auftragnehmers, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

7. Zahlung

Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinsatz p.a. fällig. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens gemäß §288 Absatz 2 BGB bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

8. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung

(1) Vom Auftraggeber, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, sind alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens aber 6 Tage nach Erhalt des Werkes schriftlich anzuzeigen. Ist der Auftraggeber kein Kaufmann, sind alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Werkes schriftlich anzuzeigen. Die Prüfung des Werkes hat sofort bei Erhalt stattzufinden. Nicht rechtzeitig gerügte Mängel gelten als genehmigt und spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen.

(2) Besondere Materialeigenschaften, z.B. Frost- und Wärmebeständigkeit u.a., gelten nur dann als zugesichert, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

(3) Bei buntem Marmor sich sachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen von Teilen in losen Adern oder Stichen und deren fachgerechtes Wiederzusammensetzen , ferner die Verstärkung durch unterlegte, solide Platten (Verdoppelung), sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen je nach Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Steinsorte nicht nur unvermeidlich, sondern auch wesentlichen Erfordernis der Bearbeitung und können somit ebenfalls nicht Gegenstand einer Beanstandung sein.

9. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum am Liefergegenstand geht erst mit vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Soweit dies nach der maßgeblichen Friedhofsordnung erforderlich ist, gibt der Auftraggeber schon jetzt seine Zustimmung zur Entfernung des Werkes, wenn sich der Auftraggeber trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als 2 Monate nach Fälligkeit der Vergütung im Zahlungsverzug befindet. Der Auftraggeber ist verpflichtet Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

10. Gerichtsstand

Bei allen sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist als ausschließlicher Gerichtsstand Köln vereinbart, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der gleich Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Wohnsitz im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Bedingungen im übrigen nicht berührt.

Stand : im Juli 2022